Auf Schritt und Tritt, sei es als Verbraucher, Einzelunternehmer oder Gesellschaft, sind wir gezwungen, eine Reihe von Verträgen abzuschließen, die im polnischen Rechtssystem von großer Bedeutung sind. Eine falsche Vertragsgestaltung zieht negative rechtliche Konsequenzen nach sich, und unangemessen gestaltete Verträge stellen nicht nur ein Risiko bei rechtlichen, finanziellen und organisatorischen Transaktionen dar, sondern können sogar als unwirksam oder ungültig angesehen werden.
Nichtigkeit und Unwirksamkeit eines Vertrages
Der Begriff „Nichtigkeit“ bezieht sich auf Handlungen, denen das Gesetz die Bedeutung abspricht, weil sie keine rechtliche Wirkung haben. Unter diesem Gesichtspunkt kann nur ein bestimmter Rechtsakt, z. B. ein Vertrag, für nichtig erklärt werden. Ein bestimmter Rechtsakt, der von der Nichtigkeit betroffen ist, gilt als von Anfang an wirkungslos, wenn er vorgenommen wurde. Daher ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die absolute Nichtigkeit einer Rechtshandlung eine der Formen ihrer Fehlerhaftigkeit ist, die von Rechts wegen und von dem Zeitpunkt an eintritt, zu dem sie vorgenommen wird. Die in Artikel 58 des polnisches Zivilgesetzbuches vorgesehene Ungültigkeit ist allgemeiner Natur und gilt für alle Rechtshandlungen. Eine Person, die ein rechtliches Interesse hat, kann die Einrede der Nichtigkeit einer Rechtshandlung in einer Klage auf Leistungen, auf die Gestaltung eines Rechts oder eines Rechtsverhältnisses erheben, und wenn es keine anderen Möglichkeiten gibt, um ihre Rechte zu schützen, kann sie auf der Grundlage von Artikel 189 der polnischen Zivilprozessordnung eine Klage auf Feststellung (Erklärung) der Nichtigkeit der Rechtshandlung erheben.
Die in Artikel 59 des polnischen Zivilgesetzbuchs geregelte relative Unwirksamkeit einer Klage (ius ad rem) besteht darin, dass sie nur gegenüber bestimmten Personen unwirksam ist, während sie gegenüber anderen wirksam bleibt, und somit nur begrenzte Rechtswirkungen in Bezug auf die Subjekte entfaltet. Die in Artikel 59 des polnischen Zivilgesetzbuchs vorgesehene Konstruktion gilt aufgrund eines konstitutiven Gerichtsurteils. In der Entscheidung sollte das Gericht den durch Artikel 59 des polnischen Zivilgesetzbuches geschützten Anspruch und den Vertrag (die Vertragsbestimmungen) der Parteien, den es gegenüber dem Gläubiger für unwirksam erklärt hat, deutlich angeben, und zwar in dem Maße, in dem es den Gläubiger daran hindert, den in der Entscheidung genannten Anspruch geltend zu machen.
Benannte und nicht benannte Verträge
Eine Reihe von Verträgen, die in Polen abgeschlossen werden, müssen auf einer bestimmten gesetzlichen Grundlage beruhen. Kurz gesagt, gibt es im polnischen System die so genannten benannten Verträge, die eine spezifische gesetzliche Regelung haben, die die gegenseitigen Pflichten und Rechte der Parteien definiert. Unbenannte Verträge hingegen sind Verträge, die innerhalb der Grenzen des so genannten Grundsatzes der Vertragsfreiheit geschlossen werden. Einige der in der Rechtsordnung vorkommenden Verträge sind auch als so genannte gemischte Verträge ausgestaltet, d.h. sie kombinieren die beiden oben genannten Elemente, d.h. z.B. die Konstruktion eines Vertrages auf der Grundlage eines benannten Vertrages zusammen mit der Einführung zusätzlicher oder gesetzlich zulässiger Elemente.
Arbeitsvertrag in Polen, Kaufvertrag, B2B-Vertrag und andere Verträge
Was sie enthalten müssen (Pflichtangaben) und was sie enthalten können?
Bei der Erstellung eines so genannten „benannten“ Vertrags, d. h. eines Arbeitsvertrags, eines Kaufvertrags, eines Mandatsvertrags oder eines Vertrags über die Erbringung von Dienstleistungen (z. B. B2B), müssen die Anforderungen des Gesetzgebers erfüllt werden, der die so genannten „essentialia negotii„, d. h. die wichtigsten und obligatorischen Elemente eines bestimmten Vertrags, ohne die ein bestimmter Vertrag nicht als Kaufvertrag oder polnischer Arbeitsvertrag behandelt werden kann, klar angibt. Essentialia negotii zwingt uns, die gegebenen gesetzlichen Elemente zu spezifizieren und sie in den eigentlichen Inhalt des Vertrags aufzunehmen. Es sei daran erinnert, dass für den Abschluss eines wirksamen Vertrags die übereinstimmenden Willenserklärungen beider Parteien erforderlich sind, die zumindest die Bestimmungen der essentialia negotii enthalten. Ein Vertrag, der diese Mindestvorschriften nicht enthält, ist ungültig, d. h. er erlegt keiner der Vertragsparteien rechtsverbindliche Verpflichtungen auf.
In jedem Vertrag spielen neben den oben genannten essentialia negotii auch die accidentalia negotii, d. h. die so genannten subjektiv wesentlichen Bestandteile, eine wichtige Rolle für einen Vertrag. Sie ergänzen den Inhalt des Vertrages, sind für den betreffenden Vertrag wichtig, können die Interessen der Parteien erheblich sichern, müssen aber nicht zwingend im Vertrag erscheinen. Auf der Grundlage einer guten und ordnungsgemäßen Auslegung von accidentalia negotii können wir unsere Interessen wahren und uns auf der Grundlage der Vertragsbestimmungen für die Zukunft schützen.
Zusammenfassung
Wie bereits erwähnt kann eine präzise und professionelle Auslegung des Vertrags uns vor negativen rechtlichen Folgen im weitesten Sinne schützen. Wir sollten daran denken, dass ein guter Vertrag uns im Falle eines Rechtsstreits schützt. Es lohnt sich nicht, sich damit zufrieden zu geben, überhaupt einen Vertrag zu haben, denn im Falle eines Rechtsstreits zwischen den Parteien ist es ein gut ausgearbeiteter Vertrag, der unsere Interessen bewahrt und sichert.
Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei der Gestaltung wirksamer Verträge, die Sie oder Ihr Unternehmen optimal schützen. Außerdem analysieren wir Ihre Verträge, die Sie unterzeichnen wollen, damit Sie Transparenz in Ihren Geschäften haben und unnötige Risiken vermeiden.